Wohnung zerstört, was nun?
23. Juli 2021
Allgemein
In der 28. KW des Jahres 2021 sind durch Hochwasser im Westen von Nordrhein-Westfalen erhebliche Schäden entstanden und viele haben ihr Hab und Gut verloren.
Durch dieses Hochwasser sind zahlreiche Häuser zerstört und auch viele Wohnungen unbewohnbar geworden.
Ein Bewohnen dieser Häuser ist oft nicht mehr möglich und teilweise sind diese auch einsturzgefährdet.
Nunmehr stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese Naturkatastrophe auf bestehende Mietverhältnisse über die zerstörten Wohnungen hat.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass keine Mietpartei, also weder der Vermieter, noch der Mieter, ein Verschulden an der Zerstörung der Mietsache trifft.
Dies führt dazu, dass keine der beiden Seiten in einem derartigen Fall noch gegenüber dem jeweils anderen verpflichtet ist.
Tatsächlich hat dies zur Folge, dass das Mietverhältnis aufgrund der Unmöglichkeit der Bereitstellung, bzw. Nutzung der Wohnung mit der Zerstörung beendet wird und der eine von dem anderen keine Leistung mehr verlangen kann.
So kann der Mieter nicht die Bereitstellung der Wohnung verlangen und damit auch keinen Ersatzwohnraum vom Vermieter beanspruchen und der Vermieter kann keinen Mietzins von dem Mieter für die zerstörte Wohnung verlangen.
Sollte die Wohnung jedoch nur teilweise zerstört sein, z. B. weil diese über zwei Etagen verfügt und der restliche Wohnraum auch allein sinnvoll genutzt werden kann, ist zu prüfen, ob das Mietverhältnis doch fortgesetzt werden kann.
Dies ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen.
Sollte jedoch eine Nutzung der Wohnung nicht mehr möglich sein, endet das Mietverhältnis, ohne Kündigung und ohne das gegenseitig noch Ansprüche geltend gemacht werden können.
Etwas anderes besteht jedoch im Hinblick auf Mietvorauszahlungen und eventuelle Erstattungs- und Nachzahlungsansprüche, diese bestehen weiter und sind noch auszugleichen oder zu erstatten.
Auch gilt dies für eine gezahlte Kaution.
Die Schäden an der Wohnung sind durch die Naturkatastrophe verursacht und somit in keinem Falle vom Mieter zu tragen.
Eine eventuell gezahlte Mietkaution kann daher, entsprechend der gesetzlichen Regelungen, zurückverlangt werden.
Sofern Sie von der Naturkatastrophe betroffen sein sollten und noch Fragen bestehen sollten, stehen wir selbstverständlich gerne zu einem ausführlichen Gespräch bereit.